AGB

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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Aufträge werden ausschließlich unter Geltung der nachstehenden abgedruckten Bedingungen ausgeführt.

I. GELTUNGSBEREICH

II. ANGEBOT, PREISE / VERGÜTUNG

III. LIEFERUNG

IV. EIGENTUMSVORBEHALT

V. MÄNGELHAFTUNG / SONSTIGE VERTRAGSVERLETZUNGEN

VI. EIGENWERBUNG DER LIEFERANTEN

VII. SCHUTZRECHTE DRITTER

VIII. SCHUTZRECHTE DES AUFTRAGNEHMERS

IX. HÖHERE GEWALT

X. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSTAND

I. GELTUNGSBEREICH

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt. Unsere AGB’s gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

II. ANGEBOT, PREISE / VERGÜTUNG

1. Bestellungen können wir innerhalb von 14 Tagen annehmen, unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages bis zur Lieferung Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen etwa durch Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.

4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden, soweit nicht anderes vereinbart, diesem gesondert berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

III. LIEFERUNG

1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.

2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht im Falle des Annahmeverzuges auf den Kunden über. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.

3. Für die Dauer der Prüfung von Andrucken bzw. Freigabemustern durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Eintreffen der Freigabe. Verlangt der Auftraggeber eine nachträgliche Änderung des Auftrages, welche die Fertigungsdauer beeinflusst, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderung.

4. Teillieferungen sind in allen Fällen zulässig, auch bei Fixterminen.

5. Geraten wir mit unser Leistung in Verzug, haften wir, sofern einer der nachfolgend aufgeführten Fällen vorliegt, nach den gesetzlichen Bestimmungen:

– es liegt ein Fixgeschäft vor,

– das berechtigte und nachgewiesene Interesse des Kunden an einer weiteren Vertragserfüllung ist weggefallen,

– der Lieferverzug beruht auf einer von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.

– der Lieferverzug beruht auf einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Im Falle der grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

6. Liegt im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzugs keiner der in Absatz 5. aufgezählten Fälle vor, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz auf 15% des Lieferwertes begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ebenso bleiben andere Rechte des Kunden, ausgenommen der Schadensersatzrechte, unberührt.

IV. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzuges, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Rücktritt zu erklären und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind in diesem Fall zur Verwertung der Sache befugt.

2. Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt seine Forderungen (einschließlich Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

V. MÄNGELHAFTUNG / SONSTIGE VERTRAGSVERLETZUNGEN

1. Der Kunde hat uns offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse binnen einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels mitzuteilen, zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Soweit der Kunde Kaufmann ist, sind offensichtliche Mängel hingegen unverzüglich gemäß der nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht mitzuteilen. Auch Falsch- und Zuweniglieferungen bei erheblichen Abweichungen sind bei Kaufleuten unverzüglich zu rügen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erlöschen die Mängelrechte des Kunden bezüglich dieser Mängel.

2 .Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Fertigungsfreigabeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabeerklärung anschließenden Fertigungsprozess entstanden sind.

3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Nacherfüllung verpflichtet. Wir sind im Falle der Nacherfüllung zur Durchführung von mindestens zwei Beseitigungsversuchen berechtigt.

4. Nur wenn die Nacherfüllung scheitert oder in gesetzter angemessener Nachfrist nicht begonnen wurde, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis im Verhältnis zur Beeinträchtigung herabsetzen. Durch den Kunden gezogene Nutzungen sind anzurechnen. Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben unberührt.

5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.

6. Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen sind kein Anlass für Beanstandungen seitens des Auftraggebers.

7. Soweit der Kunde nicht Verbraucher ist, haften wir für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall können wir uns von unserer Haftung befreien, indem wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Kunden abtreten. Wir haften jedoch subsidiär, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage berechtigen nicht zum Schadensersatz

9. Soweit der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Im Übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz, soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Rechte des Kunden wegen Mängeln verjähren, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist, innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Gefahrenübergang, anderenfalls innerhalb von zwei Jahren.

VI. EIGENWERBUNG DER LIEFERANTEN

Der Lieferant ist berechtigt, von ihm produzierte Produkte in seinen eigenen Katalogen und anderen Printmedien, Anzeigen etc. abzubilden, auf Ausstellungen zu präsentieren sowie diese als Muster anderen Kunden zur Verfügung zu stellen.

VII. SCHUTZRECHTE DRITTER

1. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, hat der Kunde uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, sofern die Rechtsverletzung durch Anweisungen oder Wünsche des Kunden oder durch vom Kunden zur Verfügung gestelltem Material, textlichen oder bildlichen Vorgaben entstanden ist. Für derartige Rechtsverletzungen haftet der Kunde allein.

2. Wir sind nicht berechtigt, hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Kunden – eine Vereinbarung, insbesondere einen Vergleich, zu schließen.

3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die zu unseren Lasten aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendig anfallen.

VIII. SCHUTZRECHTE DES AUFTRAGNEHMERS

1. Der Kunde erkennt unsere Rechte an dem beauftragten Produkt (Patente, Urheberrecht, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnisse) uneingeschränkt an. Sofern nicht schon per Gesetz ein Urheberrecht besteht, wird dies bei unserer Beauftragung als vereinbart angesehen.

2. Dem Kunden steht kein Urheberrecht an den Vertragserzeugnissen zu. Die Nutzung der Ware ist nur im vertraglich vereinbarten Umfang zulässig. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer Vereinbarung und ist vom Kunden gesondert zu vergüten.

3. Wir sind berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen auf unsere Urheberschaft hinzuweisen. Eine Untersagung durch den Kunden darf nur bei berechtigtem Interesse erfolgen.

IX. HÖHERE GEWALT

Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, kriegerische Auseinandersetzungen, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in diese Ziffer aufgeführten Umstände.

Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Parteiunverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis setzen. Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Hersteller auf aufgewendete Kosten zu Sicherung und zum Schutz des Werkes zu entschädigen. Ungeachtet aller in dieser Allgemeinen Bedingungen festgelegten Auswirkungen, hat jede Partei das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt länger als sechs Monate andauert. In diesem Fall sind dem Lieferer seine bis dahin angefallenen Kosten (insbesondere Material, Arbeitsstunden, Zuliefererverträge) zu erstatten.

X. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSTAND

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird abgedungen.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz, soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des Öffentlichen Rechts ist.

3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand Februar 2012